Barrierefreiheit

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Definition (BGG)

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. [1]

Bemerkungen

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen führt auf seiner Web-Site aus, was die einzelnen Begriffe in der obigen Definition bedeuten:

„Gestaltete Lebensbereiche“

Alles, was von Menschen gestaltet wird, kann unter dem Aspekt der Barrierefreiheit betrachtet werden, also nicht nur z.B. Gebäude und Wege, sondern z.B. auch Automaten, Handys oder Internetseiten. Nicht dazu gehören natürliche Lebensbereiche, z.B. ein Wald, ein Sandstrand, eine Felswand – aber sobald der Mensch gestaltend eingreift, kann wieder für Barrierefreiheit gesorgt werden, z.B. bei einem Waldweg, einem Bootssteg oder einer Seilbahn.[[2]

„Zugänglich und nutzbar“

Eine Einrichtung muss nicht nur (z.B. stufenlos mit dem Rollstuhl) erreicht werden, sondern auch sinnvoll genutzt werden können (z.B. indem Informationen auch für sinnesbehinderte Menschen verfügbar sind).[2]

„In der allgemein üblichen Weise“

Ist z.B. der Vordereingang nicht für Menschen im Rollstuhl nutzbar und diese werden auf einen Hintereingang verwiesen, ist der Zugang nicht „in der allgemein üblichen Weise“ gewährleistet.[2]

„Ohne besondere Erschwernis“

Zugang und Nutzung soll für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich sein, z.B. ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung.[2]

„Grundsätzlich ohne fremde Hilfe“

Es ist immer die Lösung zu wählen, mit der möglichst viele behinderte Menschen eine Einrichtung alleine nutzen können, so dass z.B. ein blinder Mensch ein Gerät mit Hilfe einer akustischen Ausgabe alleine bedienen kann oder ein Rollstuhlfahrer einen Ort selbst erreicht und nicht getragen oder geschoben werden muss.

Ist dies wegen der Art der Behinderung oder der Art des Angebotes nicht möglich, so ist Barrierefreiheit nur dann gegeben, wenn der Anbieter die notwendige Hilfe bereitstellt (z.B. Bedienung der mobilen Rampe eines Busses) bzw. der behinderte Mensch die notwendigen Hilfsmittel oder Assistenzpersonen (z.B. Blindenführhund, Dolmetscher) mitnehmen und einsetzen darf.[2]

Quellen

  1. BGG (2002): Johannes Rau, Gerhard Schröder, Walter Riester, Otto Schily, Helga Däubler-Gemlin, Kurt Bodewig und Edelgard Bulmahn; Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG); in: Bundesgesetzblatt; Teil: I; Band: 2002; Nummer: 28; Adresse: Bonn; Web-Link; 2002; Quellengüte: 5 (Gesetz)
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4

Siehe auch

  1. Behindertenbeauftrager: Politik für Menschen mit Behinderung; Organisation: Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen; http://www.behindertenbeauftragter.de/; 2012; Quellengüte: 3 (Web)