Grundlagen- und Orientierungsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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ist festgelegt, dass es für jeden Bachelorstudiengang an einer bayerischen Fachhochschule ''mindestens'' eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung gibt. Eine derartige Prüfung
ist festgelegt, dass es für jeden Bachelorstudiengang an einer bayerischen Fachhochschule ''mindestens'' eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung gibt. Eine derartige Prüfung
ist die Prüfung eines Moduls aus der Grundlagenphase des Studiengangs, die als solche in der [[Studien- und Prüfungsordnung]] (SPO) des Studiengangs ausgezeichnet wurde.  
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erhalten Sie eine „Fristfünf“. Damit beginnen die Wiederholungsfristen zu laufen: Sobald Sie für eine Pflichtprüfung eine
erhalten Sie eine „Fristfünf“. Damit beginnen die Wiederholungsfristen zu laufen: Sobald Sie für eine Pflichtprüfung eine
Fünf erhalten haben, müssen Sie im darauffolgenden Semester an der Wiederholungsprüfung teilnehmen, sonst erhalten Sie eine weitere „Fristfünf“.
Fünf erhalten haben, müssen Sie im darauffolgenden Semester an der Wiederholungsprüfung teilnehmen, sonst erhalten Sie eine weitere „Fristfünf“.
Sobald Sie in zwei Pflichtfächern je drei Fünfer erhalten haben oder in einem vier Fünfer, werden Sie ohne Abschluss exmatrikuliert.<ref>[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRaPO/ RaPO] § 10</ref><ref>[https://www.hs-augsburg.de/Binaries/Binary31928/Allgemeine-Pruefungsordnung-SoSe2019-1.1.pdf Augsburger Prüfungsordnung (APO)] § 11</ref>
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'''§ 8 Regeltermine und Fristen'''
 
...
 
(2) ¹In Bachelorstudiengängen ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens eine Prüfungsleistung aus den Grundlagen des jeweiligen Studiengangs zu erbringen (Grundlagen- und Orientierungsprüfung). ²Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung als erstmals nicht bestanden.
 
'''§ 10 Wiederholung'''
 
(1) ¹Wurde eine Modul- oder Modulteilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. ²Eine zweite Wiederholung ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung möglich; die Hochschulprüfungsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung festlegen. ³Die Hochschulprüfungsordnung kann für eine Modulprüfung oder die Modulteilprüfungen eine dritte Wiederholung vorsehen. ⁴Für die erste Wiederholungsprüfung ist in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten in der Hochschulprüfungsordnung festzulegen. ⁵Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
 
(2) ¹Wurde die Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. ²Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
 
(3) ¹Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch Gründe im Sinn von § 8 Abs. 4 Satz 1 bedingt. ²Überschreiten Studierende die Fristen nach Abs. 1 oder 2, gilt die Prüfungsleistung als wiederholt und nicht bestanden. ³Für Fristverlängerungen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.


In Bachelorstudiengängen ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens eine Prüfungsleistung aus den Grundlagen des jeweiligen Studiengangs zu erbringen (Grundlagen- und Orientierungsprüfung). Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung als erstmals nicht bestanden.


==Quellen==
==Quellen==
<references/>
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Version vom 24. September 2019, 16:07 Uhr

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In der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern[1] ist festgelegt, dass es für jeden Bachelorstudiengang an einer bayerischen Fachhochschule mindestens eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung gibt. Eine derartige Prüfung ist die Prüfung eines Moduls aus der Grundlagenphase des Studiengangs, die als solche in der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) des Studiengangs ausgezeichnet wurde. Studierende müssen zu allen Grundlagen- und Orientierungsprüfungen spätestens zum Ende des 2. Semesters erstmals angetreten sein. Nicht angetretene Prüfungen werden mit einer „Fristfünf“ bewertet.

In der SPO des Bachelorstudiengangs „Interaktive Medien“ wurden folgende Grundlagen- und Orientierungsprüfungen definiert:[2]

Falls Sie also zu einer dieser Prüfungen innerhalb der ersten beiden Semester nicht antreten, erhalten Sie eine „Fristfünf“. Damit beginnen die Wiederholungsfristen zu laufen: Sobald Sie für eine Pflichtprüfung eine Fünf erhalten haben, müssen Sie im darauffolgenden Semester an der Wiederholungsprüfung teilnehmen, sonst erhalten Sie eine weitere „Fristfünf“. Sobald Sie in zwei Pflichtfächern je drei Fünfer erhalten haben oder in einem vier Fünfer, werden Sie ohne Abschluss exmatrikuliert.[3][4]

RaPO[1]

§ 8 Regeltermine und Fristen

...

(2) ¹In Bachelorstudiengängen ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestens eine Prüfungsleistung aus den Grundlagen des jeweiligen Studiengangs zu erbringen (Grundlagen- und Orientierungsprüfung). ²Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen der Grundlagen- und Orientierungsprüfung als erstmals nicht bestanden.

§ 10 Wiederholung

(1) ¹Wurde eine Modul- oder Modulteilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. ²Eine zweite Wiederholung ist nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung möglich; die Hochschulprüfungsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung festlegen. ³Die Hochschulprüfungsordnung kann für eine Modulprüfung oder die Modulteilprüfungen eine dritte Wiederholung vorsehen. ⁴Für die erste Wiederholungsprüfung ist in der Regel eine Frist von höchstens sechs Monaten in der Hochschulprüfungsordnung festzulegen. ⁵Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden.

(2) ¹Wurde die Bachelor- oder Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. ²Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.

(3) ¹Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch Gründe im Sinn von § 8 Abs. 4 Satz 1 bedingt. ²Überschreiten Studierende die Fristen nach Abs. 1 oder 2, gilt die Prüfungsleistung als wiederholt und nicht bestanden. ³Für Fristverlängerungen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.


Quellen

  1. 1,0 1,1 RaPO (2001): Hans Zehetmair; Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (Rahmenprüfungsordnung, RaPO); in: Gesetz- und Verordnungsblatt; Band: 2001; Seite(n): 686; Adresse: München; Web-Link; 2001; Quellengüte: 5 (Gesetz)
  2. Studien- und PRüfungsordnung (SPO) „Interaktive Medien“ vom 30. 10. 2018
  3. RaPO (2001) § 10
  4. Augsburger Prüfungsordnung (APO) § 11