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Version vom 14. März 2014, 16:28 Uhr

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Definition (Brockhaus[1])

1) Betriebswirtschaftslehre: Revision, Prüfungs des Abschlusses.

2) Bildungswesen: im Rahmen von staatl. oder staalich anerkannten Institutionen in schriftl. und mündl. Form erfolgende Feststellung der Leistungen und Fähigkeiten vor (Aufnahme-, Zulassungs-, Eignungs-P.) und nach einer schul. und berufl. Ausbildung oder Ausbildungsphase (Zwischen-P., Abschluß-P.; Examen). Das Bestehen einer P. ist eine Qualifizierung, sie verleiht im Hinblick auf weitere Studien oder Ausbildungen Berechtigungen (bei Zulassungsbeschränkungen ist das im Zeugnis festgehaltene Ergebnis von Bedeutung) oder öffnet den Weg ins Berufssystem.

Definition (RaPO[2])

§ 18 – Arten der Leistungsnachweise

(1) 1Prüfungen finden in den Prüfungsfächern als schriftliche oder mündliche Prüfung oder als Prüfungsstudienarbeiten statt. 2Als schriftliche Prüfungen gelten auch zeichnerische und gestalterische Aufgaben. 3Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. 4Mündliche Prüfungen zur Verbesserung der Note in einem nach der Prüfungsordnung der Hochschule ausschließlich schriftlich geprüften Fach (mündliche Ergänzungsprüfungen) sind ausgeschlossen. 5Die Diplomprüfung umfasst eine Diplomarbeit.

(2) 1Studienbegleitende Leistungsnachweise können nach Maßgabe der Prüfungsordnung der Hochschule in allen Fächern verlangt werden. 2Als Arten studienbegleitender Leistungsnachweise sind vorgesehen:

  1. schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren),
  2. mündliche Leistungsnachweise (z.B. Kolloquien, Befragungen, Referate, Lehrproben),
  3. praktische Leistungsnachweise (z.B. Durchführung von Versuchen),
  4. Studienarbeiten,
  5. Projektarbeiten.

3Die Prüfungsordnung der Hochschule kann weitere Formen studienbegleitender Leistungsnachweise vorsehen.

(3) Werden Leistungsnachweise, die zu Endnoten führen, in Form der Gruppenarbeit durchgeführt, müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) 1Wenn für die Zulassung zu Leistungsnachweisen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen ist, soll der Teilnahmenachweis versagt werden, wenn die Lehrveranstaltung nicht oder nur unregelmäßig besucht wurde. 2Die Erteilung kann darüber hinaus von der Ausführung bestimmter Tätigkeiten (z.B. Durchführung bestimmter Versuche) abhängig gemacht werden.

Quellen

  1. Brockhaus-Enzyklopädie (1992): Band 17 (PES-RAC)
  2. RaPO (2001): Hans Zehetmair; Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (Rahmenprüfungsordnung, RaPO); in: Gesetz- und Verordnungsblatt; Band: 2001; Seite(n): 686; Adresse: München; Web-Link; 2001; Quellengüte: 5 (Gesetz)