Wahlmodul: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. April 2014, 14:03 Uhr

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Definition

Ein Wahlfach ist ein beliebiges Fach, dass ein Studierender belegt, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist.

Die Noten gehen nicht ins Abschlusszeugnis ein, sondern werden in einem Zusatzzeugnis aufgeführt.

Definition (RaPO[1])

§ 29 – Umfang der Vorprüfung, Prüfungsfächer

...

(4) Prüfungen in Wahlfächern (Zusatzprüfungen) können abgelegt werden, wenn die Organisation der Prüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern dies zulässt.


§ 32 – Vorprüfungszeugnis

(1) ... $^6$ In das Vorprüfungszeugnis oder ein Zusatzzeugnis sind auf Antrag auch die in Wahlfächern erzielten Endnoten aufzunehmen. $^7$ Das Vorprüfungszeugnis und das Zusatzzeugnis werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet; sie sind mit dem Siegel der Hochschule zu versehen.

Erklärung

Studierende können neben den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die sie laut Studienordnung absolvieren müssen, auch so genannte „Wahlfächer“ belegen. Das sind beliebige Fächer, an denen sie, obwohl sie zur Teilnahme nicht verpflichtet wären, trotzdem teilnehmen.

Dabei können beliebige Fächer von beliebigen Studiengängen und Fakultäten besucht werden, sofern es für das jeweilige Fach keine Zugangsbeschrängungen gibt oder keine anderen organisatorischen Gründe dagegen sprechen. Man kann beispielsweise im eigenen Studiengang mehr Wahlpflichtfächer als vorgeschrieben belegen, man kann aber auch weitere AW-Fächer oder spezielle Veranstaltungen in einem anderen Studiengang evtl. sogar an einer anderen Faktultät belegen.

Wahlfachnoten werden bei Abschluss des Studiums in einem Zusatzzeugnis ausgewiesen, sofern der Studierende nicht einen Antrag stellt, dass bestimmte Wahlfachnoten nicht in das Zusatzzeugnis aufgenommen werden soll.

Quellen

  1. RaPO (2001): Hans Zehetmair; Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (Rahmenprüfungsordnung, RaPO); in: Gesetz- und Verordnungsblatt; Band: 2001; Seite(n): 686; Adresse: München; Web-Link; 2001; Quellengüte: 5 (Gesetz)